die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
c.
die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2 Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.