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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege

1 Die Straf­rechts­pfle­ge steht ein­zig den vom Ge­setz be­stimm­ten Be­hör­den zu.

2 Straf­ver­fah­ren kön­nen nur in den vom Ge­setz vor­ge­se­he­nen For­men durch­ge­führt und ab­ge­schlos­sen wer­den.