Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 201 Form und Inhalt

1 Die Vor­la­dun­gen von Staats­an­walt­schaft, Über­tre­tungs­straf­be­hör­den und Ge­rich­ten er­ge­hen schrift­lich.

2 Sie ent­hal­ten:

a.
die Be­zeich­nung der vor­la­den­den Straf­be­hör­de und der Per­so­nen, wel­che die Ver­fah­rens­hand­lung vor­neh­men wer­den;
b.
die Be­zeich­nung der vor­ge­la­de­nen Per­son und der Ei­gen­schaft, in der sie an der Ver­fah­rens­hand­lung teil­neh­men soll;
c.
den Grund der Vor­la­dung, so­fern der Un­ter­su­chungs­zweck die­sen Hin­weis nicht ver­bie­tet;
d.
Ort, Da­tum und Zeit des Er­schei­nens;
e.
die Auf­for­de­rung, per­sön­lich zu er­schei­nen;
f.
den Hin­weis auf die Rechts­fol­gen des un­ent­schul­dig­ten Fern­blei­bens;
g.
das Da­tum der Aus­stel­lung der Vor­la­dung;
h.
die Un­ter­schrift der vor­la­den­den Per­son.

BGE

138 I 425 (6B_814/2011) from 30. August 2012
Regeste: Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, Vorführung als Ausstandsgrund? Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 und 232 Abs. 1 StPO. Entscheidet der Präsident des Berufungsgerichts während der Berufungsverhandlung, die in Haft zu setzende Person vorführen zu lassen, muss er deswegen für den Sachentscheid nicht in den Ausstand treten (E. 4).

140 IV 86 (1B_377/2013) from 27. März 2014
Regeste: Art. 201 Abs. 1 und 2 lit. f, Art. 205 Abs. 1 und 4 sowie Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 69 Abs. 1 und 2 IRSG; Vorladung des Beschuldigten im Ausland. Die schweizerische Behörde darf dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme deshalb nicht als zurückgezogen gelten (E. 2).

140 IV 118 (6B_1104/2013) from 5. Juni 2014
Regeste: Art. 316 Abs. 1 StPO; Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung; Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft kann nach dem französischen Wortlaut von Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Vergleichsverhandlung vorsehen, wenn sich das Vorverfahren ausschliesslich auf Antragsdelikte bezieht. Die deutsche und italienische Fassung unterscheiden sich vom französischen Text insofern, als das Adverb "ausschliesslich" darin nicht enthalten ist. Ein Vergleich ist nicht ausgeschlossen, wenn das Verfahren nebst Antragsdelikten auch Offizialdelikte betrifft (E. 3).

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