vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)
1 Vorladungen werden zugestellt:
2 Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert.
3 Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.