Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis

1 Wer von ei­ner Straf­be­hör­de vor­ge­la­den wird, hat der Vor­la­dung Fol­ge zu leis­ten.

2 Wer ver­hin­dert ist, ei­ner Vor­la­dung Fol­ge zu leis­ten, hat dies der vor­la­den­den Be­hör­de un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len; er oder sie hat die Ver­hin­de­rung zu be­grün­den und so­weit mög­lich zu be­le­gen.

3 Ei­ne Vor­la­dung kann aus wich­ti­gen Grün­den wi­der­ru­fen wer­den. Der Wi­der­ruf wird erst dann wirk­sam, wenn er der vor­ge­la­de­nen Per­son mit­ge­teilt wor­den ist.

4 Wer ei­ner Vor­la­dung von Staats­an­walt­schaft, Über­tre­tungs­straf­be­hör­de oder Ge­richt un­ent­schul­digt nicht oder zu spät Fol­ge leis­tet, kann mit Ord­nungs­bus­se be­straft und über­dies po­li­zei­lich vor­ge­führt wer­den.

5 Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen über das Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren.

BGE

140 IV 86 (1B_377/2013) from 27. März 2014
Regeste: Art. 201 Abs. 1 und 2 lit. f, Art. 205 Abs. 1 und 4 sowie Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 69 Abs. 1 und 2 IRSG; Vorladung des Beschuldigten im Ausland. Die schweizerische Behörde darf dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme deshalb nicht als zurückgezogen gelten (E. 2).

142 IV 158 (6B_87/2016) from 11. April 2016
Regeste: Art. 85 Abs. 4 lit. a, Art. 356 Abs. 4 StPO; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, Nichterscheinen an der Hauptverhandlung, Einspracherückzugsfiktion. Art. 356 Abs. 4 StPO entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO (E. 3.5). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, kommt die gesetzliche Fiktion, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, nur zur Anwendung, wenn sie effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte und sich somit der Folgen ihrer Unterlassung bewusst war. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 3.4 und 3.5).

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