Art. 205Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis
1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
2 Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
3 Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
4 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.