Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit
1 Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
2 Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet. BGE
138 I 425 (6B_814/2011) from 30. August 2012
Regeste: Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, Vorführung als Ausstandsgrund? Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 und 232 Abs. 1 StPO. Entscheidet der Präsident des Berufungsgerichts während der Berufungsverhandlung, die in Haft zu setzende Person vorführen zu lassen, muss er deswegen für den Sachentscheid nicht in den Ausstand treten (E. 4). |