Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Ei­ne Per­son kann po­li­zei­lich vor­ge­führt wer­den, wenn:

a.
sie ei­ner Vor­la­dung nicht Fol­ge ge­leis­tet hat;
b.
auf­grund kon­kre­ter An­halts­punk­te an­zu­neh­men ist, sie wer­de ei­ner Vor­la­dung nicht Fol­ge leis­ten;
c.
bei Ver­fah­ren we­gen Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen ihr so­for­ti­ges Er­schei­nen im In­ter­es­se des Ver­fah­rens un­er­läss­lich ist;
d.
sie ei­nes Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens drin­gend ver­däch­tigt wird und Haft­grün­de zu ver­mu­ten sind.

2 Die Vor­füh­rung wird von der Ver­fah­rens­lei­tung an­ge­ord­net.

BGE

138 I 425 (6B_814/2011) from 30. August 2012
Regeste: Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, Vorführung als Ausstandsgrund? Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 und 232 Abs. 1 StPO. Entscheidet der Präsident des Berufungsgerichts während der Berufungsverhandlung, die in Haft zu setzende Person vorführen zu lassen, muss er deswegen für den Sachentscheid nicht in den Ausstand treten (E. 4).

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