Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 209 Vorgehen

1 Die Po­li­zei führt den Vor­füh­rungs­be­fehl un­ter grösst­mög­li­cher Scho­nung der be­trof­fe­nen Per­so­nen aus.

2 Sie weist der vor­zu­füh­ren­den Per­son den Vor­füh­rungs­be­fehl vor und führt sie un­ver­züg­lich oder zu der im Vor­füh­rungs­be­fehl ge­nann­ten Zeit der Be­hör­de zu.

3 Die Be­hör­de in­for­miert die vor­ge­führ­te Per­son un­ver­züg­lich und in ei­ner ihr ver­ständ­li­chen Spra­che über den Grund der Vor­füh­rung, nimmt die Ver­fah­rens­hand­lung vor und ent­lässt sie da­nach un­ver­züg­lich, es sei denn, sie be­an­tra­ge die An­ord­nung der Un­ter­su­chungs- oder der Si­cher­heits­haft.

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