vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)
1 Das Berufungsgericht entscheidet über:
2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.
3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.