1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a.
ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b.
die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c.
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.