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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 212 Grundsätze

1 Die be­schul­dig­te Per­son bleibt in Frei­heit. Sie darf nur im Rah­men der Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes frei­heits­ent­zie­hen­den Zwangs­mass­nah­men un­ter­wor­fen wer­den.

2 Frei­heits­ent­zie­hen­de Zwangs­mass­nah­men sind auf­zu­he­ben, so­bald:

a.
ih­re Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt sind;
b.
die von die­sem Ge­setz vor­ge­se­he­ne oder von ei­nem Ge­richt be­wil­lig­te Dau­er ab­ge­lau­fen ist; oder
c.
Er­satz­mass­nah­men zum glei­chen Ziel füh­ren.

3 Un­ter­su­chungs- und Si­cher­heits­haft dür­fen nicht län­ger dau­ern als die zu er­war­ten­de Frei­heits­s­tra­fe.