Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten

1 Müs­sen zur An­hal­tung oder Fest­nah­me ei­ner Per­son Häu­ser, Woh­nun­gen oder an­de­re nicht all­ge­mein zu­gäng­li­che Räu­me be­tre­ten wer­den, so sind die Be­stim­mun­gen über die Haus­durch­su­chung zu be­ach­ten.

2 Ist Ge­fahr im Ver­zug, so kann die Po­li­zei Räum­lich­kei­ten auch oh­ne Haus­durch­su­chungs­be­fehl be­tre­ten.

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