1 Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.
2 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten.