Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 214 Benachrichtigung

1 Wird ei­ne Per­son vor­läu­fig fest­ge­nom­men oder in Un­ter­su­chungs- oder Si­cher­heits­haft ge­setzt, so be­nach­rich­tigt die zu­stän­di­ge Straf­be­hör­de um­ge­hend:

a.
ih­re An­ge­hö­ri­gen;
b.
auf ih­ren Wunsch ih­ren Ar­beit­ge­ber oder die für sie zu­stän­di­ge aus­län­di­sche Ver­tre­tung.

2 Von ei­ner Be­nach­rich­ti­gung wird ab­ge­se­hen, wenn der Un­ter­su­chungs­zweck sie ver­bie­tet oder die be­trof­fe­ne Per­son sie aus­drück­lich ab­lehnt.

3 Ge­rät ei­ne Per­son, die von der fest­ge­nom­me­nen Per­son ab­hän­gig ist, we­gen der frei­heits­ent­zie­hen­den Zwangs­mass­nah­me in Schwie­rig­kei­ten, so be­nach­rich­tigt die Straf­be­hör­de die zu­stän­di­gen So­zi­al­be­hör­den.

4 Das Op­fer wird über die An­ord­nung und die Auf­he­bung der Un­ter­su­chungs- oder Si­cher­heits­haft und ei­ner Er­satz­mass­nah­me nach Ar­ti­kel 237 Ab­satz 2 Buch­sta­be c oder g so­wie über ei­ne Flucht der be­schul­dig­ten Per­son ori­en­tiert, es sei denn, es ha­be aus­drück­lich dar­auf ver­zich­tet.69 Die Ori­en­tie­rung über die Auf­he­bung der Haft kann un­ter­blei­ben, wenn die be­schul­dig­te Per­son da­durch ei­ner ernst­haf­ten Ge­fahr aus­ge­setzt wür­de.

69 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tä­tig­keits­ver­bot und das Kon­takt- und Ray­on­ver­bot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 20128819).

BGE

138 IV 78 (1B_603/2011) from 3. Februar 2012
Regeste: Art. 81 Abs. 1 BGG; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 f., 104 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 118 ff., 214 Abs. 4 und Art. 220 ff. StPO; Beschwerdeberechtigung der Privatklägerin, Akteneinsichtsrecht im Haftprüfungsverfahren. Die Privatklägerin ist befugt zu rügen, es sei ihr die Einsicht in die Akten des Haftprüfungsverfahrens verweigert worden (E. 1). Als Partei des Strafverfahrens hat die Geschädigte und Privatklägerin das Recht auf Einsicht in die Akten des Teil des Strafverfahrens bildenden Haftprüfungsverfahrens. Das Opfer wird grundsätzlich über die Aufhebung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft informiert (E. 3).

139 IV 121 (1B_7/2013) from 14. März 2013
Regeste: Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); Orientierung der Angehörigen des Opfers über die Haftentlassung (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft ist nicht berechtigt, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht (E. 4). Angehörige des Opfers, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht haben, sind von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren (E. 5).

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