Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 216 Nacheile

1 Die Po­li­zei ist be­rech­tigt, in drin­gen­den Fäl­len ei­ne be­schul­dig­te Per­son auf das Ge­biet ei­ner an­de­ren Ge­mein­de, ei­nes an­de­ren Kan­tons und, im Rah­men völ­ker­recht­li­cher Ver­trä­ge, ins Aus­land zu ver­fol­gen und dort an­zu­hal­ten.

2 Soll die an­ge­hal­te­ne Per­son an­sch­lies­send fest­ge­nom­men wer­den, so wird sie un­ver­züg­lich der am Ort der An­hal­tung zu­stän­di­gen Be­hör­de über­ge­ben.

BGE

142 IV 23 (6B_553/2015) from 18. Januar 2016
Regeste: Art. 31, 141 Abs. 2 und 3, Art. 216 Abs. 1 StPO; Verwertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kantonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile. Die Zuständigkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu (E. 3.2). Die Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschiebbare Massnahme - namentlich im Grenzgebiet zweier Kantone - stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Polizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift zu (E. 3.2).

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