1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a.
sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b.
die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2 Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3 Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.