Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 219 Vorgehen der Polizei

1 Die Po­li­zei stellt nach der Fest­nah­me un­ver­züg­lich die Iden­ti­tät der fest­ge­nom­me­nen Per­son fest, in­for­miert die­se in ei­ner ihr ver­ständ­li­chen Spra­che über die Grün­de der Fest­nah­me und klärt sie im Sin­ne von Ar­ti­kel 158 über ih­re Rech­te auf. Da­nach in­for­miert sie un­ver­züg­lich die Staats­an­walt­schaft über die Fest­nah­me.

2 An­sch­lies­send be­fragt sie die fest­ge­nom­me­ne Per­son in An­wen­dung von Ar­ti­kel 159 zu dem ge­gen sie be­ste­hen­den Ver­dacht und trifft un­ver­züg­lich die ge­eig­ne­ten Ab­klä­run­gen, um den Tat­ver­dacht und die wei­te­ren Haft­grün­de zu er­här­ten oder zu ent­kräf­ten.

3 Er­ge­ben die Ab­klä­run­gen, dass Haft­grün­de nicht oder nicht mehr be­ste­hen, so lässt sie die fest­ge­nom­me­ne Per­son so­fort frei. Be­stä­ti­gen die Ab­klä­run­gen den Tat­ver­dacht und einen Haft­grund, so führt sie die Per­son un­ver­züg­lich der Staats­an­walt­schaft zu.

4 Ent­las­sung oder Zu­füh­rung er­fol­gen in je­dem Fal­le spä­tes­tens nach 24 Stun­den; ging der Fest­nah­me ei­ne An­hal­tung vor­aus, so ist de­ren Dau­er an die Frist an­zu­rech­nen.

5 Hat die Po­li­zei ei­ne Per­son im Sin­ne von Ar­ti­kel 217 Ab­satz 3 vor­läu­fig fest­ge­nom­men und soll die Per­son län­ger als 3 Stun­den fest­ge­hal­ten wer­den, so muss dies von Po­li­zei­an­ge­hö­ri­gen an­ge­ord­net wer­den, die da­zu vom Bund oder vom Kan­ton er­mäch­tigt sind.

BGE

143 IV 339 (6B_478/2016) from 8. Juni 2017
Regeste: Art. 215, 217 ff., 429 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 51, 110 Abs. 7 StGB; Dauer der Einschränkung der Bewegungsfreiheit, welche einen Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs begründet. Erstreckt sich eine Anhaltung mit anschliessender vorläufiger Festnahme über eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden, stellt dies einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar und kann Entschädigungsansprüche zur Folge haben. Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (E. 3).

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