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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft

1 Die Staats­an­walt­schaft be­fragt die be­schul­dig­te Per­son un­ver­züg­lich und gibt ihr Ge­le­gen­heit, sich zum Tat­ver­dacht und zu den Haft­grün­den zu äus­sern. Sie er­hebt un­ver­züg­lich je­ne Be­wei­se, die zur Er­här­tung oder Ent­kräf­tung des Tat­ver­dachts und der Haft­grün­de ge­eig­net und oh­ne Wei­te­res ver­füg­bar sind.

2 Be­stä­ti­gen sich der Tat­ver­dacht und die Haft­grün­de, so be­an­tragt die Staats­an­walt­schaft dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt un­ver­züg­lich, spä­tes­tens aber in­nert 48 Stun­den seit der Fest­nah­me, die An­ord­nung der Un­ter­su­chungs­haft oder ei­ner Er­satz­mass­nah­me. Sie reicht ih­ren An­trag schrift­lich ein, be­grün­det ihn kurz und legt die we­sent­li­chen Ak­ten bei.

3 Ver­zich­tet sie auf einen Haft­an­trag, so ver­fügt sie die un­ver­züg­li­che Frei­las­sung. Be­an­tragt sie ei­ne Er­satz­mass­nah­me, so trifft sie die er­for­der­li­chen si­chern­den Mass­nah­men.