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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

1 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt setzt nach Ein­gang des An­trags der Staats­an­walt­schaft un­ver­züg­lich ei­ne nicht öf­fent­li­che Ver­hand­lung mit der Staats­an­walt­schaft, der be­schul­dig­ten Per­son und de­ren Ver­tei­di­gung an; es kann die Staats­an­walt­schaft ver­pflich­ten, dar­an teil­zu­neh­men.

2 Es ge­währt der be­schul­dig­ten Per­son und der Ver­tei­di­gung auf Ver­lan­gen vor­gän­gig Ein­sicht in die ihm vor­lie­gen­den Ak­ten.

3 Wer der Ver­hand­lung be­rech­tig­ter­wei­se fern bleibt, kann An­trä­ge schrift­lich ein­rei­chen oder auf frü­he­re Ein­ga­ben ver­wei­sen.

4 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt er­hebt die so­fort ver­füg­ba­ren Be­wei­se, die ge­eig­net sind, den Tat­ver­dacht oder die Haft­grün­de zu er­här­ten oder zu ent­kräf­ten.

5 Ver­zich­tet die be­schul­dig­te Per­son aus­drück­lich auf ei­ne Ver­hand­lung, so ent­schei­det das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren auf­grund des An­trags der Staats­an­walt­schaft und der Ein­ga­ben der be­schul­dig­ten Per­son.