1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2 Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3 Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4 Es kann in seinem Entscheid:
a.
eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b.
die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c.
an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5 Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.