Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens

1 Die be­schul­dig­te Per­son und die Staats­an­walt­schaft kön­nen wäh­rend des ers­tin­stanz­li­chen Ver­fah­rens ein Haft­ent­las­sungs­ge­such stel­len.

2 Das Ge­such ist an die Ver­fah­rens­lei­tung des ers­tin­stanz­li­chen Ge­richts zu rich­ten.

3 Ent­spricht die Ver­fah­rens­lei­tung dem Ge­such, so ent­lässt sie die be­schul­dig­te Per­son un­ver­züg­lich aus der Haft. Will sie dem Ge­such nicht ent­spre­chen, so lei­tet sie es an das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt zum Ent­scheid wei­ter.

4 Die Ver­fah­rens­lei­tung des ers­tin­stanz­li­chen Ge­richts kann mit Zu­stim­mung der Staats­an­walt­schaft die Haft­ent­las­sung auch selbst an­ord­nen. Stimmt die Staats­an­walt­schaft nicht zu, so ent­schei­det das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt.

5 Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen von Ar­ti­kel 228 sinn­ge­mä­ss.

BGE

137 IV 180 (1B_222/2011) from 1. Juni 2011
Regeste: Dauer der Sicherheitshaft; Art. 229 Abs. 3 StPO. Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO nach seinem Wortlaut; dieser verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225-227 StPO. Mit oder ohne vorbestehende Untersuchungshaft darf die Sicherheitshaft für längstens 3 Monate (in Ausnahmefällen für 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden (E. 3.5).

139 IV 175 (1B_126/2013) from 18. April 2013
Regeste: Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 220 Abs. 2, Art. 222 Satz 2, Art. 229-233 und 363 Abs. 1 StPO; Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG; Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren. Wenn das kantonale Obergericht (nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht und gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO) dafür zuständig ist, im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme zu urteilen, und die Massnahmenfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB abläuft, bevor das neue Massnahmenurteil rechtskräftig wird, stützt sich die zwischenzeitliche Anordnung von Sicherheitshaft auf Art. 229-233 i.V.m. 220 Abs. 2 StPO. In diesen Fällen ist die Verfahrensleitung des Obergerichtes auch für strafprozessuale Haftentscheide zuständig. Dagegen ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1).

139 IV 277 (1B_407/2013) from 16. Dezember 2013
Regeste: Art. 232 und 388 lit. b StPO; Haft nach Erlass des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht muss sich im Urteil zur Frage der Haft aussprechen (E. 2.1-2.3). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts kann noch nachträglich über diese Frage entscheiden, gestützt auf Art. 232 StPO (E. 2.4). Sie kann zuvor vorsorgliche Massnahmen i.S.von Art. 388 lit. b StPO anordnen (E. 2.5).

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