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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht

1 Er­ge­ben sich Haft­grün­de erst wäh­rend ei­nes Ver­fah­rens vor dem Be­ru­fungs­ge­richt, so lässt die Ver­fah­rens­lei­tung des Be­ru­fungs­ge­richts die in Haft zu set­zen­de Per­son un­ver­züg­lich vor­füh­ren und hört sie an.

2 Sie ent­schei­det in­nert 48 Stun­den seit der Zu­füh­rung; die­ser Ent­scheid ist nicht an­fecht­bar.