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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 235 Vollzug der Haft

1 Die in­haf­tier­te Per­son darf in ih­rer per­sön­li­chen Frei­heit nicht stär­ker ein­ge­schränkt wer­den, als es der Haft­zweck so­wie die Ord­nung und Si­cher­heit in der Haft­an­stalt er­for­dern.

2 Die Kon­tak­te zwi­schen der in­haf­tier­ten Per­son und an­de­ren Per­so­nen be­dür­fen der Be­wil­li­gung der Ver­fah­rens­lei­tung. Be­su­che fin­den wenn nö­tig un­ter Auf­sicht statt.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung kon­trol­liert die ein- und aus­ge­hen­de Post, mit Aus­nah­me der Kor­re­spon­denz mit Auf­sichts- und Straf­be­hör­den. Wäh­rend der Si­cher­heits­haft kann sie die­se Auf­ga­be der Staats­an­walt­schaft über­tra­gen.

4 Die in­haf­tier­te Per­son kann mit der Ver­tei­di­gung frei und oh­ne in­halt­li­che Kon­trol­le ver­keh­ren. Be­steht be­grün­de­ter Ver­dacht auf Miss­brauch, so kann die Ver­fah­rens­lei­tung mit Ge­neh­mi­gung des Zwangs­mass­nah­men­ge­richts den frei­en Ver­kehr be­fris­tet ein­schrän­ken; sie er­öff­net die Be­schrän­kun­gen der in­haf­tier­ten Per­son und der Ver­tei­di­gung vor­gän­gig.

5 Die Kan­to­ne re­geln die Rech­te und Pflich­ten der in­haf­tier­ten Per­so­nen, ih­re Be­schwer­de­mög­lich­kei­ten, die Dis­zi­plin­ar­mass­nah­men so­wie die Auf­sicht über die Haft­an­stal­ten.