Print
Loading Articles, Notes and Highlights... This may take some time.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann der be­schul­dig­ten Per­son be­wil­li­gen, Frei­heits­s­tra­fen oder frei­heits­ent­zie­hen­de Mass­nah­men vor­zei­tig an­zu­tre­ten, so­fern der Stand des Ver­fah­rens es er­laubt.

2 Ist be­reits An­kla­ge er­ho­ben wor­den, so gibt die Ver­fah­rens­lei­tung der Staats­an­walt­schaft Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me.

3 Bund und Kan­to­ne kön­nen vor­se­hen, dass der vor­zei­ti­ge Mass­nah­men­voll­zug der Zu­stim­mung der Voll­zugs­be­hör­den be­darf.

4 Mit dem Ein­tritt in die Voll­zugs­an­stalt tritt die be­schul­dig­te Per­son ih­re Stra­fe oder Mass­nah­me an; sie un­ter­steht von die­sem Zeit­punkt an dem Voll­zugs­re­gime, wenn der Zweck der Un­ter­su­chungs- oder der Si­cher­heits­haft dem nicht ent­ge­gen­steht.