Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 237 Allgemeine Bestimmungen

1 Das zu­stän­di­ge Ge­richt ord­net an Stel­le der Un­ter­su­chungs- oder der Si­cher­heits­haft ei­ne oder meh­re­re mil­de­re Mass­nah­men an, wenn sie den glei­chen Zweck wie die Haft er­fül­len.

2 Er­satz­mass­nah­men sind na­ment­lich:

a.
die Si­cher­heits­leis­tung;
b.
die Aus­weis- und Schrif­ten­sper­re;
c.
die Auf­la­ge, sich nur oder sich nicht an ei­nem be­stimm­ten Ort oder in ei­nem be­stimm­ten Haus auf­zu­hal­ten;
d.
die Auf­la­ge, sich re­gel­mäs­sig bei ei­ner Amts­stel­le zu mel­den;
e.
die Auf­la­ge, ei­ner ge­re­gel­ten Ar­beit nach­zu­ge­hen;
f.
die Auf­la­ge, sich ei­ner ärzt­li­chen Be­hand­lung oder ei­ner Kon­trol­le zu un­ter­zie­hen;
g.
das Ver­bot, mit be­stimm­ten Per­so­nen Kon­tak­te zu pfle­gen.

3 Das Ge­richt kann zur Über­wa­chung sol­cher Er­satz­mass­nah­men den Ein­satz tech­ni­scher Ge­rä­te und de­ren fes­te Ver­bin­dung mit der zu über­wa­chen­den Per­son an­ord­nen.

4 An­ord­nung und An­fech­tung von Er­satz­mass­nah­men rich­ten sich sinn­ge­mä­ss nach den Vor­schrif­ten über die Un­ter­su­chungs- und die Si­cher­heits­haft.

5 Das Ge­richt kann die Er­satz­mass­nah­men je­der­zeit wi­der­ru­fen, an­de­re Er­satz­mass­nah­men oder die Un­ter­su­chungs- oder die Si­cher­heits­haft an­ord­nen, wenn neue Um­stän­de dies er­for­dern oder die be­schul­dig­te Per­son die ihr ge­mach­ten Auf­la­gen nicht er­füllt.

BGE

136 IV 20 (1C_381/2009) from 13. Oktober 2009
Regeste: a Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 84 BGG; Auslieferungshaft, anfechtbarer Entscheid, besonders bedeutender Fall. Ein Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.1). Auch insoweit muss die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles gegeben sein. Diese wird bejaht, da sich eine rechtliche Grundsatzfrage stellt (E. 1.2).

137 IV 122 (1B_141/2011) from 16. Mai 2011
Regeste: Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); Ersatzmassnahme der Aufenthaltsbeschränkung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Der dringende Tatverdacht (E. 3) und der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (E. 4) sind zu bejahen. Hingegen liegt keine Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO vor; denn die Möglichkeit der Anordnung von Präventivhaft entfällt, wenn sich die Drohung "lediglich" auf die Ausführung eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht (E. 5.2 und 5.3). Die Aufenthaltsbeschränkung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung; E. 6.2). Eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet kommt primär bei Fluchtgefahr in Betracht. Geht es demgegenüber darum einer Kollusionsgefahr in Form der möglichen Beeinflussung des mutmasslichen Opfers zu begegnen, genügt in aller Regel eine Ausgrenzung als mildere Massnahme (E. 6.4).

138 IV 78 (1B_603/2011) from 3. Februar 2012
Regeste: Art. 81 Abs. 1 BGG; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 f., 104 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 118 ff., 214 Abs. 4 und Art. 220 ff. StPO; Beschwerdeberechtigung der Privatklägerin, Akteneinsichtsrecht im Haftprüfungsverfahren. Die Privatklägerin ist befugt zu rügen, es sei ihr die Einsicht in die Akten des Haftprüfungsverfahrens verweigert worden (E. 1). Als Partei des Strafverfahrens hat die Geschädigte und Privatklägerin das Recht auf Einsicht in die Akten des Teil des Strafverfahrens bildenden Haftprüfungsverfahrens. Das Opfer wird grundsätzlich über die Aufhebung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft informiert (E. 3).

138 V 281 (8C_289/2012) from 30. August 2012
Regeste: Art. 21 Abs. 5 ATSG; Sistierung der Invalidenrente bei verspätetem Strafantritt. Die Auszahlung der Invalidenrente ist ab dem Zeitpunkt des Strafantritts zu sistieren (E. 4).

140 IV 19 (1B_456/2013) from 27. Januar 2014
Regeste: Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) zur Verminderung von Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Ein Rayon- und Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO) kann die bestehende Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) vermindern. Anwendung auf den zu beurteilenden Fall auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens, nötigenfalls durch Anordnung weiterer geeigneter Ersatzmassnahmen und den Einsatz von Electronic Monitoring (Art. 237 Abs. 3 StPO; E. 2.6).

140 IV 74 (1B_105/2014) from 24. April 2014
Regeste: a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerderecht. Behandlung der Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses während des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 1.3).

141 IV 190 (1B_26/2015) from 16. Februar 2015
Regeste: Art. 227 Abs. 7 und Art. 237 Abs. 4 StPO; periodische Überprüfung von Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft. Wie bei der Untersuchungshaft sind die einschneidendsten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft (Art. 237 Abs. 2 lit. c-g StPO) zu befristen; sie können auch verlängert werden (E. 3).

142 IV 29 (1B_419/2015) from 21. Dezember 2015
Regeste: Art. 226 Abs. 4 lit. c, Art. 227 Abs. 5, Art. 237 Abs. 1 StPO; Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht kann keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (E. 3).

142 IV 367 (1B_365/2016) from 24. Oktober 2016
Regeste: Art. 237 StPO; Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Aufzählung der Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist nicht abschliessend (E. 2.1). Wenn die Untersuchungshaft Flucht- oder Wiederholungsgefahr zu bannen bezweckt, stellt der auf einer vorgängigen Verurteilung basierende Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich eine angemessene Ersatzmassnahme dar (E. 2.2). Im Rahmen des Strafvollzugs sind unter gewissen Voraussetzungen Vollzugserleichterungen denkbar, wenn mindestens die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst ist (vgl. z.B. Art. 77a Abs. 1, Art. 84 Abs. 6 oder Art. 86 Abs. 4 StGB). Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Beschuldigte freizulassen ist. Der Haftrichter kann nämlich im Sinne einer Bedingung zur Ersatzmassnahme die Versetzung in Untersuchungshaft vorsehen, wenn der Vollzug vorgängiger Verurteilungen bzw. der Vollzugserleichterung die Freilassung des Beschuldigten zur Folge hat, bevor das Verfahren abgeschlossen ist, das Anlass zur Versetzung in Untersuchungshaft gegeben hat (E. 2.2).

145 IV 503 (1B_362/2019) from 17. September 2019
Regeste: Art. 221 Abs. 1 lit. a, 231 Abs. 1 und 237 Abs. 3 StPO; Fluchtgefahr nach erstinstanzlicher Verurteilung; elektronische Fussfessel. Der 82-jährige Beschuldigte, der erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren wegen Mordes verurteilt worden ist, muss damit rechnen, bis zum Lebensende im Gefängnis zu bleiben. Trotz seines Alters und seines Gesundheitszustands erscheint die Fluchtgefahr, die während der Untersuchung noch verneint wurde, nun als konkret (E. 2.1-2.3). Ausserdem ist es notwendig, die Anwesenheit des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens sicherzustellen (E. 2.4). Elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme (E. 3.3.1 und 3.3.2). Im vorliegenden Fall erscheint diese Massnahme nicht als ausreichend, um die Fluchtgefahr zu bannen (E. 3.3.3).

147 IV 123 (1B_438/2020) from 27. November 2020
Regeste: Art. 222 und 237 Abs. 4 StPO; Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (E. 2).

147 IV 209 (6B_1456/2020) from 10. März 2021
Regeste: Art. 63 Abs. 4 StGB; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4).

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