1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2 Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a.
die Sicherheitsleistung;
b.
die Ausweis- und Schriftensperre;
c.
die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d.
die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e.
die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f.
die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g.
das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4 Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5 Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.