Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung

1 Die Si­cher­heits­leis­tung wird frei­ge­ge­ben, wenn:

a.
der Haft­grund weg­ge­fal­len ist;
b.
das Straf­ver­fah­ren durch Ein­stel­lung oder Frei­spruch rechts­kräf­tig ab­ge­schlos­sen wur­de;
c.
die be­schul­dig­te Per­son die frei­heits­ent­zie­hen­de Sank­ti­on an­ge­tre­ten hat.

2 Wird die von der be­schul­dig­ten Per­son ge­leis­te­te Si­cher­heits­leis­tung frei­ge­ge­ben, so kann sie zur De­ckung der Geld­stra­fen, Bus­sen, Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen ver­wen­det wer­den, die der be­schul­dig­ten Per­son auf­er­legt wor­den sind.

3 Über die Frei­ga­be ent­schei­det die Be­hör­de, bei der die Sa­che hän­gig ist oder zu­letzt hän­gig war.

BGE

141 IV 190 (1B_26/2015) from 16. Februar 2015
Regeste: Art. 227 Abs. 7 und Art. 237 Abs. 4 StPO; periodische Überprüfung von Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft. Wie bei der Untersuchungshaft sind die einschneidendsten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft (Art. 237 Abs. 2 lit. c-g StPO) zu befristen; sie können auch verlängert werden (E. 3).

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