Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität 9

1 Der Bun­des­ge­richts­bar­keit un­ter­ste­hen zu­dem die Straf­ta­ten nach den Ar­ti­keln 260ter, 260quin­quies, 260se­xies, 305bis, 305ter und 322ter–322sep­ties StGB10 so­wie die Ver­bre­chen, die von ei­ner kri­mi­nel­len oder ter­ro­ris­ti­schen Or­ga­ni­sa­ti­on im Sin­ne von Ar­ti­kel 260ter StGB aus­ge­hen, wenn die Straf­ta­ten:11

a.
zu ei­nem we­sent­li­chen Teil im Aus­land be­gan­gen wor­den sind;
b.
in meh­re­ren Kan­to­nen be­gan­gen wor­den sind und da­bei kein ein­deu­ti­ger Schwer­punkt in ei­nem Kan­ton be­steht.

2 Bei Ver­bre­chen des zwei­ten und des elf­ten Ti­tels des StGB kann die Staats­an­walt­schaft des Bun­des ei­ne Un­ter­su­chung er­öff­nen, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen von Ab­satz 1 er­füllt sind; und
b.
kei­ne kan­to­na­le Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de mit der Sa­che be­fasst ist oder die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de die Staats­an­walt­schaft des Bun­des um Über­nah­me des Ver­fah­rens er­sucht.

3 Die Er­öff­nung ei­ner Un­ter­su­chung nach Ab­satz 2 be­grün­det Bun­des­ge­richts­bar­keit.

9 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Über­ein­kom­mens des Eu­ro­pa­rats zur Ver­hü­tung des Ter­ro­ris­mus mit dem da­zu­ge­hö­ri­gen Zu­satz­pro­to­koll so­wie über die Ver­stär­kung des straf­recht­li­chen In­stru­men­ta­ri­ums ge­gen Ter­ro­ris­mus und or­ga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

10 SR 311.0

11 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Über­ein­kom­mens des Eu­ro­pa­rats zur Ver­hü­tung des Ter­ro­ris­mus mit dem da­zu­ge­hö­ri­gen Zu­satz­pro­to­koll so­wie über die Ver­stär­kung des straf­recht­li­chen In­stru­men­ta­ri­ums ge­gen Ter­ro­ris­mus und or­ga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

BGE

130 IV 90 () from 26. Februar 2004
Regeste: a Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP; Legitimation des Opfers zur Nichtigkeitsbeschwerde. Das Opfer ist gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt. Darunter fällt insbesondere der Anspruch, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG den Entscheid eines Gerichts zu verlangen (E. 2).

142 IV 207 (1B_249/2015) from 30. Mai 2016
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 113 Abs. 1, Art. 170 Abs. 1, Art. 171, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 und Art. 265 Abs. 4 StPO; Art. 7 Abs. 2 GwG; Art. 47 BankG. Strafprozessualer "nemo tenetur"-Grundsatz. Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlage und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung (E. 7). Tragweite des Verbots des Selbstbelastungszwangs bei einer beschuldigten Bank. Gesetzliche Aufgabenverteilung und Koordination zwischen der FINMA und der Bundesanwaltschaft bei angezeigten Geldwäschereiverdachtsfällen. Die fragliche bankinterne Unterlage wurde aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt. Der "nemo tenetur"-Grundsatz steht insofern einer gesetzeskonformen strafprozessualen Sicherstellung einer Kopie der Unterlage bei der beschuldigten Bank nicht entgegen (E. 8). Die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen bilden hier (auch im Lichte der gesetzlichen Selbstbelastungsprivilegien) ebenfalls kein Entsiegelungshindernis (E. 9-12).

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