1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a.
gesuchte Personen anwesend sind;
b.
Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;