Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 245 Durchführung

1 Die mit der Durch­füh­rung be­auf­trag­ten Per­so­nen wei­sen zu Be­ginn der Mass­nah­me den Haus­durch­su­chungs­be­fehl vor.

2 An­we­sen­de In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber der zu durch­su­chen­den Räu­me ha­ben der Haus­durch­su­chung bei­zu­woh­nen. Sind sie ab­we­send, so ist nach Mög­lich­keit ein voll­jäh­ri­ges Fa­mi­li­en­mit­glied oder ei­ne an­de­re ge­eig­ne­te Per­son bei­zu­zie­hen.

BGE

104 IA 297 () from 28. August 1978
Regeste: Art. 12 ff. KV-GE; Art. 240 GE/StPO; Art. 5 EMRK. Verlängerung der Haft, wenn gegen den die Person verurteilenden Entscheid Berufung eingereicht worden und das Urteil der Berufungsinstanz seinerseits Gegenstand einer Kassationsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Genf ist. Prüfung der Gesetzmässigkeit dieses Freiheitsentzugs mit Bezug auf die Bestimmungen der kantonalen Verfassung und der kantonalen Strafprozessordnung sowie des Art. 5 EMRK.

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