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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 245 Durchführung

1 Die mit der Durch­füh­rung be­auf­trag­ten Per­so­nen wei­sen zu Be­ginn der Mass­nah­me den Haus­durch­su­chungs­be­fehl vor.

2 An­we­sen­de In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber der zu durch­su­chen­den Räu­me ha­ben der Haus­durch­su­chung bei­zu­woh­nen. Sind sie ab­we­send, so ist nach Mög­lich­keit ein voll­jäh­ri­ges Fa­mi­li­en­mit­glied oder ei­ne an­de­re ge­eig­ne­te Per­son bei­zu­zie­hen.