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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 246 Grundsatz

Schrift­stücke, Ton-, Bild- und an­de­re Auf­zeich­nun­gen, Da­ten­trä­ger so­wie An­la­gen zur Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung von In­for­ma­tio­nen dür­fen durch­sucht wer­den, wenn zu ver­mu­ten ist, dass sich dar­in In­for­ma­tio­nen be­fin­den, die der Be­schlag­nah­me un­ter­lie­gen.