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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 247 Durchführung

1 Die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber kann sich vor­gän­gig zum In­halt der Auf­zeich­nun­gen äus­sern.

2 Zur Prü­fung des In­halts der Auf­zeich­nun­gen, ins­be­son­de­re zur Aus­son­de­rung von Auf­zeich­nun­gen mit ge­schütz­tem In­halt, kön­nen sach­ver­stän­di­ge Per­so­nen bei­ge­zo­gen wer­den.

3 Die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber kann der Straf­be­hör­de Ko­pi­en von Auf­zeich­nun­gen und Aus­dru­cke von ge­spei­cher­ten In­for­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len, wenn dies für das Ver­fah­ren aus­reicht.