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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 248 Siegelung

1 Auf­zeich­nun­gen und Ge­gen­stän­de, die nach An­ga­ben der In­ha­be­rin oder des In­ha­bers we­gen ei­nes Aus­sa­ge- oder Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rechts oder aus an­de­ren Grün­den nicht durch­sucht oder be­schlag­nahmt wer­den dür­fen, sind zu ver­sie­geln und dür­fen von den Straf­be­hör­den we­der ein­ge­se­hen noch ver­wen­det wer­den.

2 Stellt die Straf­be­hör­de nicht in­nert 20 Ta­gen ein Ent­sie­ge­lungs­ge­such, so wer­den die ver­sie­gel­ten Auf­zeich­nun­gen und Ge­gen­stän­de der be­rech­tig­ten Per­son zu­rück­ge­ge­ben.

3 Stellt sie ein Ent­sie­ge­lungs­ge­such, so ent­schei­det dar­über in­ner­halb ei­nes Mo­nats end­gül­tig:

a.
im Vor­ver­fah­ren: das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt;
b.
in den an­de­ren Fäl­len: das Ge­richt, bei dem der Fall hän­gig ist.

4 Das Ge­richt kann zur Prü­fung des In­halts der Auf­zeich­nun­gen und Ge­gen­stän­de ei­ne sach­ver­stän­di­ge Per­son bei­zie­hen.