1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:
a.
der beschuldigten Person;
b.
anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c.
toten Personen;
d.
tatrelevantem biologischem Material.
2 Die Polizei kann anordnen:
a.
die nicht invasive Probenahme bei Personen;
b.
die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.