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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit

1 Wur­de die Straf­tat in meh­re­ren Kan­to­nen oder im Aus­land be­gan­gen oder ha­ben Tä­te­rin­nen, Tä­ter, Mit­tä­te­rin­nen, Mit­tä­ter, Teil­neh­me­rin­nen oder Teil­neh­mer ih­ren Wohn­sitz oder ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort in ver­schie­de­nen Kan­to­nen, so ent­schei­det die Staats­an­walt­schaft des Bun­des, wel­cher Kan­ton die Strafsa­che un­ter­sucht und be­ur­teilt.

2 Ist in ei­ner Strafsa­che so­wohl Bun­des­ge­richts­bar­keit als auch kan­to­na­le Ge­richts­bar­keit ge­ge­ben, so kann die Staats­an­walt­schaft des Bun­des die Ver­ei­ni­gung der Ver­fah­ren in der Hand der Bun­des­be­hör­den oder der kan­to­na­len Be­hör­den an­ord­nen.

3 Ei­ne nach Ab­satz 2 be­grün­de­te Ge­richts­bar­keit bleibt be­ste­hen, auch wenn der die Zu­stän­dig­keit be­grün­den­de Teil des Ver­fah­rens ein­ge­stellt wird.

4 Kommt ei­ne De­le­ga­ti­on im Sin­ne die­ses Ka­pi­tels in Fra­ge, so stel­len die Staats­an­walt­schaf­ten des Bun­des und der Kan­to­ne sich die Ak­ten ge­gen­sei­tig zur Ein­sicht­nah­me zu. Nach dem Ent­scheid ge­hen die Ak­ten an die Be­hör­de, wel­che die Sa­che zu un­ter­su­chen und zu be­ur­tei­len hat.