Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 262 Schrift- und Sprachproben

1 Be­schul­dig­te Per­so­nen, Zeu­gin­nen und Zeu­gen so­wie Aus­kunfts­per­so­nen kön­nen da­zu an­ge­hal­ten wer­den, für einen Schrift- oder Sprach­ver­gleich Schrift- oder Sprach­pro­ben ab­zu­ge­ben.

2 Per­so­nen, die sich der Ab­ga­be sol­cher Pro­ben wi­der­set­zen, kön­nen mit Ord­nungs­bus­se be­straft wer­den. Aus­ge­nom­men sind die be­schul­dig­te Per­son und, im Um­fang ih­res Ver­wei­ge­rungs­rechts, Per­so­nen, die zur Aus­sa­ge- oder Zeug­nis­ver­wei­ge­rung be­rech­tigt sind.

BGE

118 IA 282 () from 27. August 1992
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 26 KV/SH; Anspruch auf einen unbefangenen Richter. 1. Die Auffassung, der Grundsatz der Gewaltentrennung gemäss Art. 26 KV/SH beziehe sich nur auf die Gewalten derselben Gebietskörperschaft, ist nicht willkürlich und ist mit Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (E. 3). 2. Den Kantonen ist es nicht verwehrt, die Einhaltung gewisser Vorschriften bei der Ausübung des Anspruchs auf einen unvoreingenommenen, unabhängigen und unparteiischen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verlangen (E. 5a). Aufgrund der kantonalen Strafprozessbestimmungen war es nicht willkürlich, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ablehnung eines Richters als verwirkt zu betrachten (E. 5b-E. 5e). 3. Verfassung und Konvention stehen einer Verwirkung nicht entgegen (E. 6a). Unverzichtbarer und unverjährbarer Charakter von Art. 58 BV im vorliegenden Fall verneint (E. 6b und E. 6c).

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