Art. 273Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs 115
1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nach Artikel 179septies StGB116 sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Gesetzes erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016117 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der überwachten Person verlangen.
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
115 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).