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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen

1 Do­ku­men­te und Da­ten­trä­ger aus nicht ge­neh­mig­ten Über­wa­chun­gen sind so­fort zu ver­nich­ten. Post­sen­dun­gen sind so­fort den Adres­sa­tin­nen und Adres­sa­ten zu­zu­stel­len.

2 Durch die Über­wa­chung ge­won­ne­ne Er­kennt­nis­se dür­fen nicht ver­wer­tet wer­den.