1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden.
2 Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt.
3 Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um:
a.
zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet;
b.
Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppen angehört.
4 Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 269–279.