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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 281 Voraussetzung und Durchführung

1 Der Ein­satz darf nur ge­gen­über der be­schul­dig­ten Per­son an­ge­ord­net wer­den.

2 Räum­lich­kei­ten oder Fahr­zeu­ge von Dritt­per­so­nen dür­fen nur über­wacht wer­den, wenn auf­grund be­stimm­ter Tat­sa­chen an­ge­nom­men wer­den muss, dass die be­schul­dig­te Per­son sich in die­sen Räum­lich­kei­ten auf­hält oder die­ses Fahr­zeug be­nutzt.

3 Der Ein­satz darf nicht an­ge­ord­net wer­den, um:

a.
zu Be­weis­zwe­cken Vor­gän­ge zu er­fas­sen, an de­nen ei­ne be­schul­dig­te Per­son be­tei­ligt ist, die sich im Frei­heits­ent­zug be­fin­det;
b.
Räum­lich­kei­ten oder Fahr­zeu­ge ei­ner Dritt­per­son zu über­wa­chen, die ei­ner der in den Ar­ti­keln 170–173 ge­nann­ten Be­rufs­grup­pen an­ge­hört.

4 Im Üb­ri­gen rich­tet sich der Ein­satz tech­ni­scher Über­wa­chungs­ge­rä­te nach den Ar­ti­keln 269–279.