1 Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
2 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
a.
die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b.
der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.