Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 286 Voraussetzungen

1 Die Staats­an­walt­schaft kann ei­ne ver­deck­te Er­mitt­lung an­ord­nen, wenn:

a.
der Ver­dacht be­steht, ei­ne in Ab­satz 2 ge­nann­te Straf­tat sei be­gan­gen wor­den;
b.
die Schwe­re der Straf­tat die ver­deck­te Er­mitt­lung recht­fer­tigt; und
c.
die bis­he­ri­gen Un­ter­su­chungs­hand­lun­gen er­folg­los ge­blie­ben sind oder die Er­mitt­lun­gen sonst aus­sichts­los wä­ren oder un­ver­hält­nis­mäs­sig er­schwert wür­den.

2 Die ver­deck­te Er­mitt­lung kann zur Ver­fol­gung der in den fol­gen­den Ar­ti­keln auf­ge­führ­ten Straf­ta­ten ein­ge­setzt wer­den:

a.127
StGB: Ar­ti­kel 111–113, 122, 124, 129, 135, 138–140, 143 Ab­satz 1, 144 Ab­satz 3, 144bis Zif­fer 1 Ab­satz 2 und Zif­fer 2 Ab­satz 2, 146 Ab­sät­ze 1 und 2, 147 Ab­sät­ze 1 und 2, 148, 156, 160, 182–185bis, 187, 188 Zif­fer 1, 189 Ab­sät­ze 1 und 3, 190 Ab­sät­ze 1 und 3, 191, 192 Ab­satz 1, 195, 196, 197 Ab­sät­ze 3–5, 221 Ab­sät­ze 1 und 2, 223 Zif­fer 1, 224 Ab­satz 1, 227 Zif­fer 1 Ab­satz 1, 228 Zif­fer 1 Ab­satz 1, 230bis, 231, 232 Zif­fer 1, 233 Zif­fer 1, 234 Ab­satz 1, 237 Zif­fer 1, 238 Ab­satz 1, 240 Ab­satz 1, 242, 244 Ab­satz 2, 251 Zif­fer 1, 260bis–260se­xies, 264–267, 271, 272 Zif­fer 2, 273, 274 Zif­fer 1 Ab­satz 2, 301, 305bis Zif­fer 2, 310, 322ter, 322qua­ter, 322sep­ties;
b.128
Aus­län­der- und In­te­gra­ti­ons­ge­setz vom 16. De­zem­ber 2005129: Ar­ti­kel 116 Ab­satz 3 und 118 Ab­satz 3;
c.
Bun­des­ge­setz vom 22. Ju­ni 2001130 zum Haa­ger Ad­op­ti­ons­über­ein­kom­men und über Mass­nah­men zum Schutz des Kin­des bei in­ter­na­tio­na­len Ad­op­tio­nen: Ar­ti­kel 24;
d.131
Kriegs­ma­te­ri­al­ge­setz vom 13. De­zem­ber 1996132: Ar­ti­kel 33 Ab­satz 2 und
34–35b;
e.
Kern­ener­gie­ge­setz vom 21. März 2003133: Ar­ti­kel 88 Ab­sät­ze 1 und 2, 89 Ab­sät­ze 1 und 2 und 90 Ab­satz 1;
f.134
Be­täu­bungs­mit­tel­ge­setz vom 3. Ok­to­ber 1951135: Ar­ti­kel 19 Ab­satz 2 so­wie 20 Ab­satz 2;
g.
Gü­ter­kon­troll­ge­setz vom 13. De­zem­ber 1996136: Ar­ti­kel 14 Ab­satz 2;
h.137
Sport­för­de­rungs­ge­setz vom 17. Ju­ni 2011138: Ar­ti­kel 22 Ab­satz 2 und 25a Ab­satz 3;
i.139
Waf­fen­ge­setz vom 20. Ju­ni 1997140: Ar­ti­kel 33 Ab­satz 3;
j.141
Heil­mit­tel­ge­setz vom 15. De­zem­ber 2000142: Ar­ti­kel 86 Ab­sät­ze 2 und 3;
k.143
Geld­spiel­ge­setz vom 29. Sep­tem­ber 2017144: Ar­ti­kel 130 Ab­satz 2 für die Straf­ta­ten nach Ar­ti­kel 130 Ab­satz 1 Buch­sta­be a;
l.145
Nach­rich­ten­dienst­ge­setz vom 25. Sep­tem­ber 2015146: Ar­ti­kel 74 Ab­satz 4.

3 Wird die Be­ur­tei­lung ei­ner der mi­li­tä­ri­schen Ge­richts­bar­keit un­ter­ste­hen­den straf­ba­ren Hand­lung der zi­vi­len Ge­richts­bar­keit über­tra­gen, so kann die ver­deck­te Er­mitt­lung auch zur Ver­fol­gung der in Ar­ti­kel 70 Ab­satz 2 des Mi­li­tär­straf­pro­zes­ses vom 23. März 1979147 auf­ge­führ­ten Straf­ta­ten an­ge­ord­net wer­den.

127 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Über­ein­kom­mens des Eu­ro­pa­rats zur Ver­hü­tung des Ter­ro­ris­mus mit dem da­zu­ge­hö­ri­gen Zu­satz­pro­to­koll so­wie über die Ver­stär­kung des straf­recht­li­chen In­stru­men­ta­ri­ums ge­gen Ter­ro­ris­mus und or­ga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

128 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 des Straf­be­hör­den­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

129 SR 142.20

130 SR 211.221.31

131 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Fe­br. 2013 (AS 2013 295; BBl 20115905).

132 SR 514.51

133 SR 732.1

134 Be­rich­ti­gung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, ver­öf­fent­licht am 4. Okt. 2011 (AS 2011 4487).

135 SR 812.121

136 SR 946.202

137 Ein­ge­fügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sport­för­de­rungs­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 2 des Geld­spiel­ge­set­zes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).

138 SR 415.0

139 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 be­tref­fend die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

140 SR 514.54

141 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Me­di­cri­me-Kon­ven­ti­on), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135).

142 SR 812.21

143 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 2 des Geld­spiel­ge­set­zes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).

144 SR 935.51

145 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Über­ein­kom­mens des Eu­ro­pa­rats zur Ver­hü­tung des Ter­ro­ris­mus mit dem da­zu­ge­hö­ri­gen Zu­satz­pro­to­koll so­wie über die Ver­stär­kung des straf­recht­li­chen In­stru­men­ta­ri­ums ge­gen Ter­ro­ris­mus und or­ga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

146 SR 121

147 SR 322.1

BGE

134 II 318 (2C_443/2007) from 28. Juli 2008
Regeste: Art. 112 DBG, Art. 98a OG, Art. 86 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 3 BGG; Amtshilfe anderer Behörden zugunsten der Steuerbehörden; Verfahren; Zuständigkeit; Tragweite der Pflicht zur Amtshilfe. Überblick über die Rechtsprechung zur Zuständigkeit von Behörden zur Prüfung von Ersuchen um Amtshilfe zugunsten der Steuerbehörden gemäss Art. 112 DBG (E. 4.2). Anforderungen gemäss Art. 98a OG und Art. 86 Abs. 2 BGG (E. 4.4). Bejaht eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit, so prüft das Bundesgericht zurzeit nur, ob dies auf einer willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts beruht (E. 4.5). Tragweite der Pflicht zur Amtshilfe gemäss Art. 112 DBG (E. 6.1). Geht es um die Ausscheidung von Dokumenten, so gelten die Grundsätze analog, die für die internationale Rechtshilfe anwendbar sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass der auf Art. 112 DBG gestützte Informationsaustausch nicht Fragen der Gewährleistung der nationalen Souveränität aufwirft und eine umfassende Zusammenarbeit zwischen den Behörden garantiert ist (E. 6.4 und 6.5).

134 IV 266 (6B_777/2007) from 16. Juni 2008
Regeste: Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung; Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriff der verdeckten Ermittlung; verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, im Besonderen von sexuellen Handlungen mit Kindern, im Vorfeld eines Strafverfahrens; Erfordernis einer richterlichen Genehmigung der Ernennung zum verdeckten Ermittler, Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung bei deren Fehlen (Art. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 17, 18 BVE). Mangels einer klaren, abweichenden Regelung im BVE ist jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen ungeachtet des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren (E. 3.5-3.7). Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet ist trotz der gewissen Besonderheiten dieses Mediums eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE (E. 3.8). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung durch verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation im Chat zwecks Aufklärung von voraussichtlichen künftigen Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern im Vorfeld eines allfälligen Strafverfahrens sind schon vor dem Beginn des Chats erfüllt (E. 4.3). Die für die Ernennung eines verdeckten Ermittlers notwendige richterliche Genehmigung kann nicht erst nach dem Beginn des Einsatzes eingeholt und erteilt werden (E. 4.4). Erkenntnisse, die ein Polizeiangehöriger durch eine verdeckte Ermittlung gewinnt, dürfen nur als Beweis verwertet und für weitere Ermittlungen verwendet werden, wenn der Polizeiangehörige vor seinem Einsatz zum verdeckten Ermittler ernannt und diese Ernennung vor seinem Einsatz richterlich genehmigt worden ist (E. 5.2). Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse mangels dieser notwendigen richterlichen Genehmigung im vorliegenden Fall (E. 5.3).

140 I 353 (1C_653/2012) from 1. Oktober 2014
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs. Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt (E. 5). Übersicht über die Regelung der verdeckten Vorermittlung und der Informationsbeschaffung im Internet gemäss dem Polizeigesetz (E. 6). Verdeckte Vorermittlung: Die kantonale Bestimmung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO. Für die Durchführung wird auf die Art. 151 und 287-298 StPO verwiesen. Damit wird verhindert, dass die verdeckten Vorermittler als "agents provocateurs" tätig werden. Die Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen (E. 7). Chatroom-Überwachung: § 32f Abs. 2 PolG/ZH lässt die Überwachung der Kommunikation auf virtuellen Kommunikationsplattformen zu, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (sog. Closed User Groups). Eine solche Informationsbeschaffung kann mit einem Eingriff in die Privatsphäre und in das Fernmeldegeheimnis verbunden sein (E. 8.4). Sie betrifft grundsätzlich alle Benutzer dieser Kommunikationsmittel. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Überwachungsmethode, die das Sammeln und Auswerten von Informationen aus den Privatbereichen einer Vielzahl von Personen erlaubt, gegen die überhaupt kein Verdacht für rechtswidriges Verhalten vorliegt (E. 8.7.2.1). Die Bestimmung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, weil keine richterliche Genehmigung der Überwachung vorgeschrieben ist, keine nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgt und ihnen auch kein Rechtsschutz gewährt wird (E. 8.7.2.4). Hinweis auf die Bestimmungen der StPO zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 8.8).

140 I 381 (1C_518/2013) from 1. Oktober 2014
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Genfer Polizeigesetz; Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung; Schutz der Privatsphäre. Umschreibung der Observation, der verdeckten Fahndung und der verdeckten Vorermittlung im Sinne des Genfer Polizeigesetzes (E. 4.2). Diese drei Massnahmen stellen eine Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre dar (E. 4.3), die auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage basiert (E. 4.4). Sie respektieren jedoch das Prinzip der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht, da keine nachträgliche Information der observierten Person (Gründe, Form und Dauer) und kein Beschwerderecht vorgesehen sind; die Regelung über die nachträgliche Information kann indessen Ausnahmen vorsehen. Wie bei der Observation ist bei einer verdeckten Fahndung eine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft oder durch den Richter erforderlich, wenn die Massnahme länger als einen Monat dauert; bei der verdeckten Vorermittlung ist eine Genehmigung durch den Richter ab Beginn der Massnahme notwendig (E. 4.5).

143 I 304 (1B_117/2016) from 21. März 2017
Regeste: Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2).

143 IV 27 (6B_1293/2015) from 28. September 2016
Regeste: Art. 285a ff. und Art. 298a ff. StPO; verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, insbesondere von sexuellen Handlungen mit Kindern. Erfordernis der richterlichen Genehmigung? Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BGE 134 IV 266, unter der Herrschaft des früher geltenden Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (E. 2.1). Gesetzliche Grundlagen und Begriffsmerkmale der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung in der heute geltenden StPO (E. 2.2-2.5). Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet erfüllt die Merkmale der verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO grundsätzlich nicht. Sie ist eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO (E. 4.1-4.4). Daher bedarf es keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht und sind die durch die verdeckten Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich verwertbar (E. 4.5).

147 IV 9 (6B_1468/2019) from 1. September 2020
Regeste: Art. 141 Abs. 2 StPO; Art. 260 Abs. 1 StGB; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).

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