Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 287 Anforderungen an die eingesetzten Personen
1 Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden:
2 Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt werden. 3 Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt. |