Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 289 Genehmigungsverfahren

1 Der Ein­satz ei­ner ver­deck­ten Er­mitt­le­rin oder ei­nes ver­deck­ten Er­mitt­lers be­darf der Ge­neh­mi­gung durch das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt.

2 Die Staats­an­walt­schaft reicht dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt in­nert 24 Stun­den seit der An­ord­nung der ver­deck­ten Er­mitt­lung fol­gen­de Un­ter­la­gen ein:

a.
die An­ord­nung;
b.
die Be­grün­dung und die für die Ge­neh­mi­gung we­sent­li­chen Ver­fah­rens­ak­ten.

3 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det mit kur­z­er Be­grün­dung in­nert 5 Ta­gen seit der An­ord­nung der ver­deck­ten Er­mitt­lung. Es kann die Ge­neh­mi­gung vor­läu­fig oder mit Auf­la­gen er­tei­len oder ei­ne Er­gän­zung der Ak­ten oder wei­te­re Ab­klä­run­gen ver­lan­gen.

4 Die Ge­neh­mi­gung äus­sert sich aus­drück­lich dar­über, ob es er­laubt ist:

a.
Ur­kun­den zum Auf­bau oder zur Auf­recht­er­hal­tung ei­ner Le­gen­de her­zu­stel­len oder zu ver­än­dern;
b.
die An­ony­mi­tät zu­zu­si­chern;
c.
Per­so­nen ein­zu­set­zen, die über kei­ne po­li­zei­li­che Aus­bil­dung ver­fü­gen.

5 Die Ge­neh­mi­gung wird für höchs­tens 12 Mo­na­te er­teilt. Sie kann ein­mal oder mehr­mals um je­weils 6 Mo­na­te ver­län­gert wer­den. Ist ei­ne Ver­län­ge­rung not­wen­dig, so stellt die Staats­an­walt­schaft vor Ab­lauf der be­wil­lig­ten Dau­er einen be­grün­de­ten Ver­län­ge­rungs­an­trag.

6 Wird die Ge­neh­mi­gung nicht er­teilt oder wur­de kei­ne Ge­neh­mi­gung ein­ge­holt, so be­en­det die Staats­an­walt­schaft den Ein­satz un­ver­züg­lich. Sämt­li­che Auf­zeich­nun­gen sind so­fort zu ver­nich­ten. Durch die ver­deck­te Er­mitt­lung ge­won­ne­ne Er­kennt­nis­se dür­fen nicht ver­wer­tet wer­den.

BGE

140 I 353 (1C_653/2012) from 1. Oktober 2014
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs. Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt (E. 5). Übersicht über die Regelung der verdeckten Vorermittlung und der Informationsbeschaffung im Internet gemäss dem Polizeigesetz (E. 6). Verdeckte Vorermittlung: Die kantonale Bestimmung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO. Für die Durchführung wird auf die Art. 151 und 287-298 StPO verwiesen. Damit wird verhindert, dass die verdeckten Vorermittler als "agents provocateurs" tätig werden. Die Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen (E. 7). Chatroom-Überwachung: § 32f Abs. 2 PolG/ZH lässt die Überwachung der Kommunikation auf virtuellen Kommunikationsplattformen zu, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (sog. Closed User Groups). Eine solche Informationsbeschaffung kann mit einem Eingriff in die Privatsphäre und in das Fernmeldegeheimnis verbunden sein (E. 8.4). Sie betrifft grundsätzlich alle Benutzer dieser Kommunikationsmittel. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Überwachungsmethode, die das Sammeln und Auswerten von Informationen aus den Privatbereichen einer Vielzahl von Personen erlaubt, gegen die überhaupt kein Verdacht für rechtswidriges Verhalten vorliegt (E. 8.7.2.1). Die Bestimmung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, weil keine richterliche Genehmigung der Überwachung vorgeschrieben ist, keine nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgt und ihnen auch kein Rechtsschutz gewährt wird (E. 8.7.2.4). Hinweis auf die Bestimmungen der StPO zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 8.8).

143 I 310 (1B_118/2016) from 21. März 2017
Regeste: Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. Für die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4).

143 IV 27 (6B_1293/2015) from 28. September 2016
Regeste: Art. 285a ff. und Art. 298a ff. StPO; verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, insbesondere von sexuellen Handlungen mit Kindern. Erfordernis der richterlichen Genehmigung? Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BGE 134 IV 266, unter der Herrschaft des früher geltenden Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (E. 2.1). Gesetzliche Grundlagen und Begriffsmerkmale der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung in der heute geltenden StPO (E. 2.2-2.5). Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet erfüllt die Merkmale der verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO grundsätzlich nicht. Sie ist eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO (E. 4.1-4.4). Daher bedarf es keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht und sind die durch die verdeckten Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich verwertbar (E. 4.5).

143 IV 387 (1B_75/2017) from 16. August 2017
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden