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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 290 Instruktion vor dem Einsatz

Die Staats­an­walt­schaft in­stru­iert die Füh­rungs­per­son so­wie die ver­deck­te Er­mitt­le­rin oder den ver­deck­ten Er­mitt­ler vor Be­ginn des Ein­sat­zes.