Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 291 Führungsperson
1 Die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler unterstehen während des Einsatzes der direkten Weisungsbefugnis der Führungsperson. Während des Einsatzes erfolgt der Kontakt zwischen der Staatsanwaltschaft und der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler ausschliesslich über die Führungsperson. 2 Die Führungsperson hat insbesondere folgende Aufgaben:
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