Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 291 Führungsperson

1 Die ver­deck­te Er­mitt­le­rin oder der ver­deck­te Er­mitt­ler un­ter­ste­hen wäh­rend des Ein­sat­zes der di­rek­ten Wei­sungs­be­fug­nis der Füh­rungs­per­son. Wäh­rend des Ein­sat­zes er­folgt der Kon­takt zwi­schen der Staats­an­walt­schaft und der ver­deck­ten Er­mitt­le­rin oder dem ver­deck­ten Er­mitt­ler aus­sch­liess­lich über die Füh­rungs­per­son.

2 Die Füh­rungs­per­son hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie in­stru­iert die ver­deck­te Er­mitt­le­rin oder den ver­deck­ten Er­mitt­ler de­tail­liert und fort­lau­fend über Auf­trag und Be­fug­nis­se so­wie über den Um­gang mit der Le­gen­de.
b.
Sie lei­tet und be­treut die ver­deck­te Er­mitt­le­rin oder den ver­deck­ten Er­mitt­ler und be­ur­teilt lau­fend die Ri­si­ko­si­tua­ti­on.
c.
Sie hält münd­li­che Be­rich­te der ver­deck­ten Er­mitt­le­rin oder des ver­deck­ten Er­mitt­lers schrift­lich fest und führt ein voll­stän­di­ges Dos­sier über den Ein­satz.
d.
Sie in­for­miert die Staats­an­walt­schaft lau­fend und voll­stän­dig über den Ein­satz.

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