Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 295 Vorzeigegeld

1 Auf An­trag der Staats­an­walt­schaft kann der Bund über die Na­tio­nal­bank die für Schein­ge­schäf­te und die Do­ku­men­ta­ti­on der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit be­nö­tig­ten Geld­be­trä­ge in der er­for­der­li­chen Men­ge und Art zur Ver­fü­gung stel­len.

2 Der An­trag ist mit ei­ner kur­z­en Sach­ver­halts­dar­stel­lung an das Bun­des­amt für Po­li­zei zu rich­ten.

3 Die Staats­an­walt­schaft trifft die not­wen­di­gen Vor­keh­run­gen zum Schut­ze des zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Gel­des. Bei Ver­lust haf­tet der Bund oder der Kan­ton, dem die Staats­an­walt­schaft zu­ge­hört.

BGE

116 IA 295 () from 12. Juni 1990
Regeste: Rechtsschutz des Untersuchungshäftlings gemäss waadtländischem Recht. 1. Waadtländer Vorschriften über die Verhaftung und die Untersuchungshaft; Änderungen durch das Gesetz vom 22. Mai 1989. Die Rechte des Untersuchungshäftlings sind durch die Aufhebung der periodischen Kontrolle der Haftvoraussetzungen durch die Anklagekammer nicht geschmälert worden; sie sind im Gegenteil insofern ausgebaut worden, als der Häftling jederzeit seine Haftentlassung verlangen und gegen den abweisenden Entscheid rekurrieren kann (E. 3). 2. Recht des Häftlings, ausdrücklich darüber informiert zu werden, dass jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann (E. 4c)? 3. Eine Bestimmung, wonach der Untersuchungshäftling sich mit einem Haftentlassungsgesuch zuerst an den Untersuchungsrichter wenden kann und nicht unmittelbar an die Anklagekammer, entspricht den durch Art. 5 Ziff. 4 EMRK geschützten Interessen des Häftlings (E. 4a und b). 4. Die Oberaufsicht der Anklagekammer stellt ein rein internes Kontrollmittel im Justizbereich und als solches eine zusätzliche Garantie dar, die das Gesetz dem Untersuchungshäftling gewährleistet (E. 5). 5. Das vom kantonalen Gesetzgeber sehr weit gefasste Recht des Untersuchungshäftlings auf einen Verteidiger erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 4 BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (E. 6).

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