Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 297 Beendigung des Einsatzes

1 Die Staats­an­walt­schaft be­en­det den Ein­satz un­ver­züg­lich, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt sind;
b.
die Ge­neh­mi­gung oder die Ver­län­ge­rung ver­wei­gert wird; oder
c.
die ver­deck­te Er­mitt­le­rin oder der ver­deck­te Er­mitt­ler oder die Füh­rungs­per­son In­struk­tio­nen nicht be­folgt oder in an­de­rer Wei­se ih­re Pflich­ten nicht er­füllt, na­ment­lich die Staats­an­walt­schaft wis­sent­lich falsch in­for­miert.

2 Sie teilt in den Fäl­len nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und c dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt die Be­en­di­gung des Ein­sat­zes mit.

3 Bei der Be­en­di­gung ist dar­auf zu ach­ten, dass we­der die ver­deck­te Er­mitt­le­rin oder der ver­deck­te Er­mitt­ler noch in die Er­mitt­lung ein­be­zo­ge­ne Drit­te ei­ner ab­wend­ba­ren Ge­fahr aus­ge­setzt wer­den.

BGE

132 IV 5 () from 11. Oktober 2005
Regeste: Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 19 BetmG; Wegnahme von Betäubungsmitteln, Diebstahl. Der Begriff der fremden Sache im Vermögensstrafrecht knüpft an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.3). Rechtslage bei Betäubungsmitteln, die dem illegalen Verkehr nach einer Polizeiaktion entzogen wurden. Ein derivativer Eigentumserwerb durch den Staat ist von vornherein ausgeschlossen (E. 3.4.1 und 3.4.2). Die Annahme eines originären Erwerbs durch Aneignung scheidet ebenfalls aus, da es an der subjektiven Voraussetzung von Art. 718 ZGB fehlt (E. 3.4.3.-3.4.5).

143 I 310 (1B_118/2016) from 21. März 2017
Regeste: Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. Für die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4).

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