Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 301 Anzeigerecht

1 Je­de Per­son ist be­rech­tigt, Straf­ta­ten bei ei­ner Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de schrift­lich oder münd­lich an­zu­zei­gen.

2 Die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de teilt der an­zei­gen­den Per­son auf de­ren An­fra­ge mit, ob ein Straf­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet und wie es er­le­digt wird.

3 Der an­zei­gen­den Per­son, die we­der ge­schä­digt noch Pri­vat­klä­ge­rin oder Pri­vat­klä­ger ist, ste­hen kei­ne wei­ter­ge­hen­den Ver­fah­rens­rech­te zu.