Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 302 Anzeigepflicht

1 Die Straf­be­hör­den sind ver­pflich­tet, al­le Straf­ta­ten, die sie bei ih­rer amt­li­chen Tä­tig­keit fest­ge­stellt ha­ben oder die ih­nen ge­mel­det wor­den sind, der zu­stän­di­gen Be­hör­de an­zu­zei­gen, so­weit sie für die Ver­fol­gung nicht sel­ber zu­stän­dig sind.

2 Bund und Kan­to­ne re­geln die An­zei­ge­pflicht der Mit­glie­der an­de­rer Be­hör­den.

3 Die An­zei­ge­pflicht ent­fällt für Per­so­nen, die nach den Ar­ti­keln 113 Ab­satz 1, 168, 169 und 180 Ab­satz 1 zur Aus­sa­ge- oder Zeug­nis­ver­wei­ge­rung be­rech­tigt sind.

BGE

141 IV 459 (1B_274/2015) from 10. November 2015
Regeste: Art. 269 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 1 StPO; Verwendung von Zufallsfunden. Damit Zufallsfunde aus einer bereits gesetzeskonform genehmigten Telefonüberwachung verwendet werden können, müssen - gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO - die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt sein. Insbesondere muss die neu entdeckte mutmassliche Straftat unter den Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO fallen. Soweit die genehmigte Überwachung bereits durchgeführt wurde, dürfen die daraus resultierenden Zufallsfunde bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts der neu entdeckten Straftat berücksichtigt werden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) (E. 4.1).

142 IV 372 (1B_90/2016) from 8. September 2016
Regeste: Art. 12, 82 ff. und 248 StPO; Triage während des Entsiegelungsverfahrens. Während des Entsiegelungsverfahrens kann das Zwangsmassnahmengericht die Triage der versiegelten Akten grundsätzlich nicht an die Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft oder Polizei - übertragen oder delegieren (Art. 12 lit. a und b StPO; E. 3.1). Wenn die Entsiegelungsbehörde spezialisierte Polizeidienste zur Unterstützung beiziehen will, hat sie dafür zu sorgen, dass diese nicht auf den Inhalt der geschützten Daten zugreifen können. Die Aufgabe der Polizei ist auf die technische Durchführung der Durchsuchung beschränkt, deren Resultate einzig der Entsiegelungsbehörde bekannt gemacht werden dürfen, die anschliessend die Triage selber vorzunehmen hat (E. 3.1). Die Rechtfertigung der Beschränkung der polizeilichen Aufgaben in diesem Bereich liegt in der engen Verbindung von Polizei und Staatsanwaltschaft (Art. 15 Abs. 2 Satz 2, 56 lit. f, 183 Abs. 3, 307 und 312 StPO; E. 3.2.1) sowie in den polizeilichen Pflichten (Anzeigepflicht und Verfolgungszwang [vgl. Art. 7 Abs. 1 und 302 Abs. 1 und 3 StPO] und dem Amtsgeheimnis [vgl. Art. 170 StPO]; E. 3.2.2).

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