Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung

1 In der Un­ter­su­chung klärt die Staats­an­walt­schaft den Sach­ver­halt tat­säch­lich und recht­lich so weit ab, dass sie das Vor­ver­fah­ren ab­sch­lies­sen kann.

2 Ist ei­ne An­kla­ge oder der Er­lass ei­nes Straf­be­fehls zu er­war­ten, so klärt sie die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der be­schul­dig­ten Per­son ab.

3 Soll An­kla­ge er­ho­ben wer­den, so hat die Un­ter­su­chung dem Ge­richt die für die Be­ur­tei­lung von Schuld und Stra­fe we­sent­li­chen Grund­la­gen zu lie­fern.

BGE

117 IA 1 () from 11. Juni 1991
Regeste: Art. 4 BV; Strafprozess; Begründung der Entscheidungen von Geschworenengerichten. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1b). 2. Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Geschworenengerichte (E. 3a). Fall, in welchem das Geschworenengericht zu den ihm gestellten Fragen gesamthaft mit "ja" geantwortet hat. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind eingehalten worden (E. 3b).

137 IV 230 (1B_232/2011) from 12. Juli 2011
Regeste: Art. 81 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 388 StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3).

138 IV 178 (1B_205/2012) from 18. Juni 2012
Regeste: a Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).

139 IV 121 (1B_7/2013) from 14. März 2013
Regeste: Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); Orientierung der Angehörigen des Opfers über die Haftentlassung (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft ist nicht berechtigt, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht (E. 4). Angehörige des Opfers, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht haben, sind von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren (E. 5).

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